Das Gesetz, ohne Jargon
EU 261/2004: das Gesetz, das Fliegen fair macht.
Seit 2005 schützt eine einzige europäische Verordnung jeden Passagier bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung. Das steht wirklich drin, und so nutzt du es.
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Pro Person, bei 3+ Stunden Verspätung am Endziel, Annullierung weniger als 14 Tage vorher oder Nichtbeförderung. Bis zu 6 Jahre rückwirkend.
Für wen gilt EU 261/2004?
Jeder Abflug aus der EU
Plus Island, Norwegen und die Schweiz. Die Nationalität der Airline ist dann egal.
In die EU mit einer EU-Airline
Fliegst du von außerhalb in die EU, gilt die Verordnung, wenn die durchführende Airline europäisch ist.
Fast jedes Ticket
Auch Pauschalreisen und Geschäftsbuchungen. Nur Gratistickets außerhalb des normalen Verkaufs fallen heraus.
Drei Arten von Rechten
Entschädigung, Betreuung und Erstattung: Welche gelten, hängt davon ab, was mit deinem Flug passierte.
Die drei Rechte im Überblick
Entschädigung: eine Pauschale von 250, 400 oder 600 € pro Person, je nach Distanz, bei kurzfristiger Annullierung, Nichtbeförderung oder einer Ankunftsverspätung ab 3 Stunden.
Betreuung: ab 2 Stunden Wartezeit Mahlzeiten, Getränke und Kommunikation, bei Übernachtung ein Hotel mit Transfer. Erstattung oder Umbuchung: Bei Annullierung und langen Verspätungen ab 5 Stunden wählst du, und Erstattung ist binnen 7 Tagen fällig.
Außergewöhnliche Umstände: das schmale Schlupfloch
Die Airline entgeht der Entschädigung nur bei Umständen, die sie mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden konnte. Der EuGH legt das streng aus: Ein technischer Defekt ist fast nie höhere Gewalt (Wallentin-Hermann), ein Streik des eigenen Personals ebenso wenig.
Außergewöhnlich sein können: extremes Wetter, gesperrter Luftraum, Vogelschlag oder eine politische Notlage. Weil das Wetter die beliebteste Ausrede ist, prüfen wir es standardmäßig gegen die offiziellen METAR-Berichte des Moments.
Durchsetzung: von der Beschwerde bis vor Gericht
Jeder Mitgliedstaat hat eine nationale Aufsichtsbehörde für Beschwerden; in Deutschland ist das das Luftfahrt-Bundesamt. Eine Beschwerde führt jedoch selten zur Auszahlung; der Weg zu deinem Geld läuft über eine Mahnung und notfalls das Zivilgericht.
Genau diesen Weg nehmen wir dir ab: Wir mahnen, untermauern mit Flug- und Wetterdaten, schalten bei Bedarf Anwalt oder Gerichtsvollzieher ein und zahlen dich aus, sobald der Anspruch durchgeht. Ohne Erfolg keine Kosten.
Häufige Fragen
Was genau sind 'außergewöhnliche Umstände'?
Ereignisse außerhalb des Einflusses der Airline, die mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden waren, etwa extremes Wetter oder gesperrter Luftraum. Technische Defekte und Streiks des eigenen Personals zählen laut Gerichten nicht.
Gilt die Verordnung auch für Flüge von und nach Großbritannien?
Das Vereinigte Königreich hat die Verordnung nach dem Brexit fast eins zu eins als UK261 übernommen. Startest du an einem EU-Flughafen, gilt ohnehin die EU-Version.
Muss die Airline mich über meine Rechte informieren?
Ja. Artikel 14 verpflichtet Airlines, am Check-in auf deine Rechte hinzuweisen und bei Störungen eine schriftliche Übersicht auszuhändigen. In der Praxis passiert das selten vollständig.
Kann ich neben der Pauschale weiteren Schaden fordern?
Ja, zusätzliche Kosten wie Hotel oder Ersatztransport, die die Airline hätte decken müssen, kannst du mit Belegen separat zurückfordern. Die Pauschale ist ein Minimum, keine Obergrenze.
Wo kann ich mich in Deutschland beschweren?
Beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA), der deutschen Aufsichtsbehörde für EU 261/2004. Für die tatsächliche Auszahlung ist eine zivilrechtliche Forderung meist wirksamer; die übernehmen wir vollständig.
Quellen und Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Volltext (EUR-Lex)
- EuGH, Sturgeon (C-402/07): ab 3 Stunden Verspätung gibt es Entschädigung
- EuGH, Wallentin-Hermann (C-549/07): technische Defekte sind selten höhere Gewalt
- Deine Fluggastrechte (Europa.eu)
Rechtlicher Rahmen geprüft am 19. September 2026. Diese Seite ist allgemeine Information zur EU-Verordnung 261/2004, keine individuelle Rechtsberatung.
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